Lohnsteuertabelle 2013 und Lohnsteuer 2013
Regelungen zur Lohnsteuer 2013 mit Lohnsteuertabelle 2013 und Steuertabelle 2013
Die Lohnsteuer 2013 mit der Lohnsteuertabelle 2013 ist in Deutschland keine eigene Steuer, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer, weshalb die Lohnsteuer 2013 mit der Lohnsteuertabelle 2013 auch durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist.
Es gibt allerdings eine die Lohnsteuer 2013 betreffende Ergänzung zum Einkommensteuergesetz, die sogenannte Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. In dieser zusätzlichen Verordnung finden sich weitere Rechtsvorschriften bezüglich der Lohnsteuer 2013. Hinzu kommen noch einige Lohnsteuer-Richtlinien, die bei strittigen Fragen ebenfalls zurate gezogen werden.
Auf der Elektronischen Lohnsteuerkarte 2013 sind sämtliche für die Bemessung der Lohnsteuer 2013 relevanten Daten des Lohnsteuerpflichtigen eingetragen, d.h. neben seinem Wohnsitz, insbesondere sein Geburtsdatum, das zuständige Finanzamt, die Steuerklasse, die Konfession, die Zahl der Kinder sowie etwaige zusätzlich beantragte Freibeträge.
Bislang wurde
die Elektronischen
Lohnsteuerkarte 2013
dem Lohnsteuerpflichtigen als Pappkarte
ausgehändigt. Zukünftig wird die Ausstellung einer Elektronischen Lohnsteuerkarte 2013
entfallen und statt dessen auf ein elektronisches
Lohnsteuer“karten“verfahren umgestellt, so dass jedem Arbeitgeber die
für die Ermittlung der Lohnsteuer 2013 relevanten Daten direkt durch
das Finanzamt übermittelt werden.
Lohnsteuer 2013
Die Lohnsteuer 2013 – als Teil
der
Einkommensteuer – wird als so genannte Quellensteuer erhoben. Dies
bedeutet, dass die Lohnsteuer 2013 – im Sinne einer
Lohnsteuervorauszahlung – direkt von der Einkommensquelle, dem Lohn
bzw. Gehalt, durch den Arbeitgeber des zur Zahlung der Lohnsteuer 2013
Verpflichteten einbehalten wird. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet,
den einbehaltenen Betrag der Lohnsteuer 2013 an das Finanzamt, an
dessen Ort der Lohnsteuerpflichtige seinen Wohnsitz gemeldet hat,
abzuführen.
Die Höhe der vom Arbeitgeber
einzubehaltenden monatlichen Vorauszahlung auf die Lohnsteuer 2013
bemisst sich nach der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltshöhe sowie der
Lohnsteuerklasse des Lohnsteuerpflichtigen. Der Betrag der Lohnsteuer
2013 kann hilfsweise der Lohnsteuertabelle 2013 (Monatstabelle)
entnommen werden.
Lohnsteuer 2013 und die zuständige Lohnsteuertabelle 2013
Die Lohnsteuer 2013 entsprechend der Lohnsteuertabelle 2013 wird in Deutschland immer vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehalten. Man spricht daher auch von einer Quellensteuer. Gleichzeitig ist es eine direkte Steuer, weil der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer 2013 gilt. Sie wird aber durch den Arbeitgeber berechnet und vom Gehalt des nicht selbstständigen Arbeitnehmers einbehalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung oder Gehaltszahlung die Lohnsteuer 2013 zu berechnen, vom Bruttolohn abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten, auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer 2013 veranlagt wird. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die eingehaltene Lohnsteuer 2013 aller Arbeitnehmer bis zum zehnten Tag des Monats an das Finanzamt abzuführen, das für seine Betriebsstätte zuständig ist.
Lohnsteuertabelle 2013
Soweit der Arbeitgeber im Rahmen
der Gehaltsabrechnung kein automatisiertes Verfahren zur Berechnung der
Lohnsteuer 2013 einsetzt, kann er die Lohnsteuer 2013 anhand so
genannter Lohnsteuertabellen 2103 ermitteln, die im Fachhandel jährlich
neu erworben werden können.
Die Lohnsteuertabelle
2103 (Monatslohnsteuertabelle) errechnet bzw. dokumentiert, in welcher
Höhe der Arbeitgeber vom monatlichen Lohn bzw. Gehalt eines Arbeiters
bzw. Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten
Einkommensteuertarife sowie der einzelnen Lohnsteuerklassen Lohnsteuer
2013, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten hat.
Dabei
wird die Lohnsteuertabelle 2103 in zwei Ausprägungen errechnet, der so
genannten Allgemeinen Tabelle, die für rentenversicherungspflichtige
Arbeitnehmer anzuwenden ist, bei der die Effekte aus der
Vorsorgepauschale bereits in den monatlichen Betrag der abzuführenden
Lohnsteuer 2013 eingerechnet sind. Die so genannte Besondere Tabelle
findet Anwendung für Nicht-Rentenversicherungspflichtige wie z. B.
Beamte oder Gesellschafter-Geschäftsführer, Rentner.
Zudem
wird die Lohnsteuertabelle 2013 in Form einer Jahrestabelle errechnet
und dokumentiert, so dass der Lohnsteuerpflichtige die auf Basis seines
Jahresbruttolohns/-gehalts sich ergebende, tatsächlich zu leistende
Lohnsteuer 2013 ablesen und mit der Summe der von seinem Arbeitgeber
abgeführten Lohnsteuerbeträge vergleichen kann.
Lohnsteuertabelle 2013 und Lohnsteuer-Anmeldung 2013
Nur wenn die Lohnsteuer 2013 mit der Lohnsteuertabelle 2013 , die der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zusammen abführen muss, weniger als 1.000,00 Euro beträgt, genügt auch eine jährliche Zahlung an das Finanzamt. Liegt dagegen der Gesamtbetrag der Lohnsteuer 2013 aller Arbeitnehmer eines Betriebes zwischen 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro, kann die Lohnsteuer 2013 auch vierteljährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Neben der Lohnsteuer 2013 muss der Arbeitgeber außerdem die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für alle Arbeitnehmer berechnen und diese Beträge ebenfalls an das zuständige Finanzamt überweisen.
Es muss aber keine detaillierte Auflistung zu der Anzahl der Beschäftigten oder zu deren Verdienst erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung 2013 einreicht, in der der Gesamtbetrag der Lohnsteuer 2013 angegeben wird. Diese Lohnsteuer-Anmeldung 2013 erfolgt seit dem Jahr 2005 ausschließlich durch elektronische Übermittlung mittels des Steuerprogramms Elster.
Voraussetzungen zur Veranlagung der Lohnsteuer 2013 bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer 2013 entsprechend der Lohnsteuertabelle 2013 einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn
-die positive Summe der
einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder
die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro
beträgt,
-auf der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 ein
Freibetrag eingetragen worden ist,
-der Arbeitnehmer
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen
hat,
-von
Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide
Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder
einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
-die
Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer 2013 und
Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die
Einkommensteuer,
-einer der Ehegatten die getrennte
Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der
Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
-beim
Lohnsteuerabzug die Progressionsmilderung des § 34 EStG berücksichtigt
worden ist.
Welche Angaben benötige ich für die Berechnung der Lohnsteuer 2013
Zu den für die Berechnung der Lohnsteuer 2013 benötigten Daten gehören die Steuerklasse des Arbeitnehmers, die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren und die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch Pauschbeträge für Behinderte oder für Hinterbliebene werden auf der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 eingetragen, sofern sie für die Berechnung der Lohnsteuer 2013 relevant sind.
Durch die Umstellung auf das papierlose Verfahren sind auch nicht mehr die Gemeinden für die Ausstellung der Elektronische Lohnsteuerkarten 2013 oder für Änderungen an der Steuerklasse, der Religionszugehörigkeit oder des Namens zuständig, sondern das zuständige Finanzamt. Dieses nimmt ab 2011 alle Änderungen an der Steuerklasse, an der Religionszugehörigkeit, am Namen, an der Anzahl der eingetragenen Kinder oder an der Adresse vor und trägt Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge auf der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 ein.
Lohnsteuer 2013 und die Steuerklassen
Um die Berechnung der Lohnsteuer 2013 zu vereinfachen, gibt es sechs verschiedene Steuerklassen 2013 für die Steuererklärung. Aus den unterschiedlichen Steuerklassen kann der Arbeitgeber ersehen, ob er für den Arbeitnehmer den Einkommensteuer-Grundtarif berechnen muss oder ob das Splittingverfahren anzuwenden ist. Außerdem liegen den verschiedenen Steuerklassen unterschiedliche Freibeträge und Pauschbeträge zugrunde, die zu einer Entlastung der Steuerzahler führen.
Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro (Steuerklassen I bis V), den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro (Steuerklassen I, II, IV) und von 72 Euro (Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale, begrenzt durch vom Familienstand und der Rentenversicherungspflicht abhängige Höchstbeträge (Steuerklassen I bis IV) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2004 von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II). Weitere Informationen erhalten Sie mit dem Steuerklassenrechner.
Zu Steuerklasse I gehören ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer, in Steuerklasse II werden alle ledigen, geschiedenen oder verwitweten Arbeitnehmer eingruppiert, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Steuerklasse III besteht aus verheiratetet Arbeitnehmern sowie Witwern und Witwen im Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt.
Wenn beide Ehepartner sich in einer nicht selbstständigen Beschäftigung befinden, werden sie entweder beide in Steuerklasse IV eingruppiert oder aber ein Ehepartner befindet sich in Steuerklasse III und der andere Ehepartner in Steuerklasse V. Zu Steuerklasse VI gehören alle Arbeitnehmer, die mehre Arbeitgeber haben, und zwar mit ihren zweiten und weiteren Elektronische Lohnsteuerkarten 2013.
Lohnsteuerjahresausgleich 2013
Im Laufe des Kalenderjahres zu viel erhobene Lohnsteuer 2013 wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 2013, den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen durchzuführen hat, und/oder durch eine Antragsveranlagung (z.B. zur nachträglichen Geltendmachung von Steuerermäßigungen). In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer zur Feststellung der Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben, vgl. hierzu die Darstellungen unter „Einkommensteuer“ und „Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer 2013 einzubehalten ist“. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.
Lohnsteuer 2013 in der deutschen Finanzverwaltung
Die eingenommene Lohnsteuer stellt einen wichtigen Teil der Einnahmen von Bund und Ländern dar. Die Finanzverwaltungen der Bundesländer kontrollieren das Einbehalten und das Abführen der Lohnsteuer 2013 durch die Arbeitgeber. Anschließend wird die eingenommene Lohnsteuer zu 42,5 % an den Bund weitergegeben, weitere 42,5 % erhalten die Länder und die restlichen 15 % erhalten die Gemeinden.
Wie Sie durch Freibeträge Lohnsteuer in 2013 sparen
Durch die Bildung eines
Freibetrags als ELStAM ermäßigt sich die Lohnsteuer 2013,
die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge
können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen
haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein erstmaliger Freibetrag für
2013 wird nicht in allen Fällen gebildet, in denen steuerlich zu
berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für
Vorsorgeaufwendungen 2013 kann kein Freibetrag als ELStAM gebildet
werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der
Lohnsteuer 2013 durch eine Vorsorgepauschale im
Rahmen bestimmter
Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Aufwendungen entstehen,
die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge
abzugsfähig sind, können Sie diese bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer geltend machen. Für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge werden als Mindestvorsorgepauschale 12 %
des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse
III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich der Summe
aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil
ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie dem abziehbaren Teil der
Rentenversicherungsbeiträge.
Elektronische Lohnsteuerkarte 2013
Damit der Arbeitgeber berechnen kann, wie hoch die Lohnsteuer 2013 eines jeden Arbeitnehmers ist, musste jeder Arbeitnehmer bisher zu Beginn jeden Kalenderjahres eine Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 einreichen, aus der die für die Berechnung relevanten Daten ersichtlich sind. Wird keine Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 vorgelegt, berechnet der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer 2013 ohne Berücksichtigung von Freibeträgen.
Dies entspricht
einer Besteuerung nach Steuerklasse VI. Darum musste jeder Arbeitnehmer
bei erster Aufnahme einer Tätigkeit eine Elektronische Lohnsteuerkarte
bei der
Gemeinde seines Wohnortes beantragen. Bis Ende 2010 wurde eine
Elektronische Lohnsteuerkarte in Papierform ausgestellt und den
Arbeitnehmern jeweils
zum Ende des Jahres per Post zugeschickt.
Ab 2013
werden die Elektronische Lohnsteuerkarten 2013 durch ein elektronisches
Verfahren,
das papierlos arbeitet, ersetzt. Dazu muss ein Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer
sowie sein
Geburtsdatum mitteilen. Der Arbeitgeber kann daraufhin alle Daten, die
er über den Arbeitnehmer zur Berechnung der jeweiligen Lohnsteuer 2013
benötigt, beim Bundeszentralamt für Steuern per Datenfernübertragung
abrufen.
Welche Vorteile hat die Elektronische Lohnsteuerkarte 2013
Durch die Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 wird der gesamte Prozess im Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden erheblich einfacher. Das papierlose Verfahren macht die jährliche Vorlage einer neuen Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 beim Arbeitgeber nicht mehr nötig. Auch wird künftig beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV/IV automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Wie funktioniert das Verfahren mit der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013
Künftig
muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit Beginn einer neuen
Beschäftigung nur noch einmalig das Geburtsdatum und die steuerliche
Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um
das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit diesen
Informationen kann der Arbeitgeber nun die benötigten ELStAM für den
Lohnsteuerabzug elektronisch bei der zuständigen Finanzverwaltung
abrufen.
Im neuen Verfahren ist ausschließlich das
Finanzamt für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (z. B.
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechseln und
anderen Freibeträgen).
Was wird gespeichert auf der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013
Welche persönlichen Daten auf
der Elektronische Lohnsteuerkarte 2013 gespeichert sind und welcher
Arbeitgeber diese
in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie zukünftig über das
ElsterOnline-Portal Rubrik Arbeitnehmer einsehen. Dazu ist eine
Authentifizierung unter Verwendung der IdNr. im ElsterOnline-Portal
notwendig. Darüber hinaus ist das zuständige Finanzamt Ansprechpartner
für Auskünfte.
Nur
wenn die Lohnsteuer 2013 , die der
Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zusammen abführen muss, weniger als
1.000,00 Euro beträgt, genügt auch eine jährliche Zahlung an das
Finanzamt. Liegt dagegen der Gesamtbetrag der Lohnsteuer 2013 aller
Arbeitnehmer eines Betriebes zwischen 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro,
kann die Lohnsteuer 2013 auch vierteljährlich an das Finanzamt
abgeführt werden. Neben der Lohnsteuer 2013 muss der Arbeitgeber
außerdem die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für alle
Arbeitnehmer berechnen und diese Beträge ebenfalls an das zuständige
Finanzamt überweisen.
Es muss aber keine
detaillierte Auflistung zu der Anzahl der Beschäftigten oder zu deren
Verdienst erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem zuständigen
Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung 2013 einreicht, in der der
Gesamtbetrag der Lohnsteuer 2013 angegeben wird. Diese
Lohnsteuer-Anmeldung 2013 erfolgt seit dem Jahr 2005 ausschließlich
durch elektronische Übermittlung mittels des Steuerprogramms
Elster.
Lohnsteuer 2013 und die Private Krankenversicherung
Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Krankenund Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug 2013 durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind. Die dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 werden auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2013 weiter berücksichtigt, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Für den in 2013 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber auch eine Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, die
-die
voraussichtlichen privaten Basiskranken- und
Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2011 enthält,
wenn eine Mitteilung an den Arbeitgeber bis zum 31. März 2013 erfolgt,
-die
voraussichtlichen privaten Basiskranken- und
Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2013 enthält
oder
-die
vom Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung übermittelten
Daten zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2012
enthält.
Vorsorgepauschale in der Lohnsteuer 2013
Ein Freibetrag 2013 für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Für die Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI, der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen sowie des Freibetrags für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die Antragsgrenze nicht.
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 10.200 Euro bei der Einzelveranlagung oder von 19.400 Euro bei der Zusammenveranlagung überschritten werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Geschichtliche Entwicklung bis zur Lohnsteuer 2013
Die Anfänge
der Besteuerung des Arbeitslohnes sind in den alten Kopfsteuern zu
suchen, mit denen in Deutschland vom ausgehenden Mittelalter an
hauptsächlich die vermögenslosen Personen erfasst werden sollten, die
nur ihre Arbeitskraft besaßen. Ähnlich wurden die kirchlichen
Personalzehnten nach dem bemessen, was durch menschlichen Fleiß
erworben war. In Württemberg z.B. verlief die Entwicklung so, dass nach
der Schatzungsordnung von 1470 zunächst fixe Kopfbeträge erhoben, 1694
die Lohnbezieher nach Rangklassen unterschiedlich eingestuft, dann 1708
in Ansätzen und 1764 von allen „Besoldungs-Participanten“ die Steuer
bereits in Abzugsverfahren erhoben wurde.
Die in
Ostpreußen von 1808 bis 1811 eingeführte erste deutsche Einkommensteuer
sah für Besoldungen ebenfalls den Steuerabzug an der Quelle vor. Die
weitere Besteuerung des Arbeitslohnes erfolgte in Preußen im Rahmen der
Klassensteuer von 1820, in Bayern durch die Familiensteuer von 1814 und
die Arbeitsertragsteuer von 1856, in Württemberg durch die Dienst- und
Berufseinkommensteuer von 1852 und ging um die Jahrhundertwende in die
modernen Einkommensteuern (zunächst ohne das Abzugsverfahren) ein.
Durch
das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 wurde erstmals
reichseinheitlich und für sämtliche Bezüge aus Arbeit der Steuerabzug
durch den Arbeitgeber eingeführt; bis 1924 hatte der Arbeitgeber
Steuer-Quittungsmarken in die Steuerkarte des Arbeitnehmers einzukleben
und zu entwerten. Die Reform der Einkommensteuer von 1925 brachte die
besondere Art der „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ und mit
dem Wegfall des Markenklebens die heutige Form des Elektronische
Lohnsteuerkarten und
Abzugsverfahrens.
Die diesbezügliche Rechtsmaterie
wurde 1934 in einer „Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“
zusammengefasst und 1937 durch die „Lohnsteuer-Richtlinien“ der
Finanzverwaltung als Auslegungsmaterial ergänzt. Eine wichtige Neuerung
war die Einführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Mit
Wirkung ab 1975 sind die wesentlichsten Verfahrensvorschriften aus der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unmittelbar in das
Einkommensteuergesetz übernommen worden.
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